HÄNDLER & VERTRIEB

Die GIESSWEIN-Verkaufsbedingungen (im folgenden „Verkaufsbedingungen“) gelten im Geschäftsverkehr der GIESSWEIN Walkwaren AG (im folgenden „GIESSWEIN“, „wir“ oder „uns“) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen für alle uns erteilten Aufträge als Vertragsbestandteil.

1. Allgemeines

1.1. Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn ein ausdrücklicher Widerspruch von unserer Seite nicht erfolgt, es sei denn, es ist bei einzelnen Geschäftsbeziehungen davon Abweichendes vereinbart. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für beide Teile in dem Augenblick als vereinbart, in dem die Bestellung der Ware entweder mündlich oder schriftlich bei uns erfolgt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung des Käufers, etwa durch Unterfertigung einer Auftragsbestätigung oder eines Lieferscheines, bedarf.

1.2. Die GIESSWEIN-Verkaufsbedingungen werden dem Käufer mit dem Bestellschein (bei mobiler und händischer Auftragsannahme) sowie durch „Anklicken“ bei Bestellungen über das Internet zur Kenntnis gebracht. Mit der Annahme der Lieferung durch den Käufer wird die Verbindlichkeit dieser Verkaufsbedingungen, die bereits bei der Auftragserteilung eingetreten ist, neuerlich bestätigt.

1.3. Preisangaben in unseren Katalogen, Preislisten oder durch unsere Handelsvertreter sind freibleibend und jedenfalls unverbindlich. Der jeweils in der Auftragsbestäti-gung angeführte Preis gilt nur für den konkreten, nach Menge und Lieferzeit bestimmten, jeweiligen Auftrag und gegenüber dem konkreten jeweiligen Käufer.

1.4. Der Verkauf von GIESSWEIN Produkten per Internet, bedarf der vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung von Giesswein.

1.5. Der Weiterverkauf von GIESSWEIN Ware an Zwischenhändler bedarf ebenfalls der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Giesswein..

1.6. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen und ausdrücklichen Bestätigung.

1.7. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.

2. Lieferung, Rechnungslegung, Zahlung

2.1. GIESSWEIN ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen, auch Teillieferungen zu erbringen und kann für einen daraus resultierenden Nachteil beim Käufer nicht in Anspruch genommen werden, wenn Teilsendungen sortiert und bei Kollektionen verkaufsgerecht und zeitnahe erfolgen.

2.2. Versandspesen:
Minimum Vororder Hausschuhe und Bekleidung :
Der Mindestumsatz für den Vororderauftrag pro Saison (= erste Auftrag pro Saison) liegt bei EUR 700.- Ist der Vororderauftrag größer als EUR 700.- erfolgt die Lieferung frei Haus. Liegt der Vororderauftrag unter EUR 700.- werden Versandspesen in Höhe von EUR 35.-verrechnet.

Nachorderaufträge Hausschuhe und Bekleidung:
Die Lieferung von Nachorderaufträge ab EUR 200.- erfolgen spesenfrei;
Für Lieferungen von Nachorderaufträgen von EUR 100 bis EUR 200 werden in Österreich, Deutschland und den Beneluxländern EUR 5.- Spesen verrechnet, in allen anderen Ländern EUR 10.-
Für Lieferungen von Nachorderaufträgen bis zu EUR 100.- werden in Österreich, Deutschland und den Beneluxländern EUR 10.- Spesen verrechnet, in allen anderen Ländern EUR 20-.

2.3. Stornogebühr Hausschuhe und Bekleidung: Giesswein ist berechtigt eine Stornogebühr in Höhe von 30% vom Auftragsvolumen zu verrechnen, wenn das Storno mehr als 10% des Auftragsvolumens erfasst. Keine Stornogebühr fällt an, wenn der Auftrag noch am Tag der Auftragserteilung storniert wird.

2.4. Bankverbindung und die Zahlungsbedingungen des konkreten Vertrages sind auf dem Auftragsbestätigungsformular und auf der Rechnung ange-führt.

2.5. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise CPT Incoterms 2000 ausschließlich Verpa-ckung.

2.6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemes-sen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2.7. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald abzusehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

2.8. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

2.9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer Gewalt bleibt GIESSWEIN unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

2.10. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung bei Bekleidungs-und Hausschuh Lieferungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 3 % Skonto zu erfolgen. Der Käufer hat jedoch sowohl bei Bekleidungs-Lieferungen, als auch bei Hausschuh-Lieferungen alternativ dazu das Recht, den Kaufpreis binnen 30 Tagen netto zu bezahlen. Das Zahlungsziel kann in Ausnahmefällen durch separate Vereinbarung von 30 Tagen auf 60 Tage ausgedehnt werden. Seitens des Lieferanten wird jedoch keine Valuta gewährt. Der Lieferant kann die Belieferung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Banklastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen. Bei Bezahlung mit Bankeinzug wird ein Skonto von 4% gewährt.

2.11. Zahlungsziel für Italien: RIBA 60 Tage Ende des Monats, Bezahlung binnen 10 Tagen 3% und 60 Tage Netto.

2.12. Zahlungsziel für Spanien: 1 Ricibo 60 Tage, 15 Tage 3%, 60 Tage netto

2.13. Frankreich: Traite 60 Tage netto, Scheck 10 Tage 3%, 60 Tage netto

2.14. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.

2.15. Tritt in der Zahlungsweise des Käufers eine erhebliche Verschlechterung ein oder werden die bei früheren Lieferungen gewährten Zahlungsziele erheblich überschritten, ist GIESSWEIN nach seiner freien Wahl berechtigt, die Ware nur noch gegen Vorausleistung des Käufers oder bei entsprechender Besicherung auszuliefern. Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, für alle fälligen Forderungen aus Ge-schäftsverbindungen mit diesem Käufer sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Wechseln oder Schecks nicht aus-geschlossen.

2.16. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.17. Der Versand erfolgt CPT gemäß Incoterms 2000. Die Gefahr für die Sendung einschließlich des Verladevorganges bei GIESSWEIN trägt daher der Käufer.

3. Gewährleistung

3.1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Kaufpreis sind ausgeschlossen.

3.2. Wir sind bei von uns gesetzlich zu vertretenden Mängeln berechtigt, nach unserer freien und alleinigen Wahl entweder eine Verbesserung der Ware vorzunehmen oder Ersatz zu liefern. Mängelrügen sind für GIESSWEIN unbeachtlich, wenn der Käufer oder Dritte an der gelieferten Ware Reparaturen oder sonstige Vorkehrungen selbständig und ohne unsere vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung vorgenommen haben. Wandlung kann der Käufer auf keinen Fall geltend machen.

3.3. Von uns angelieferte Ware darf bei Beanstandung oder Ablehnung der Annahme ohne unsere vorherige ausdrückli-che Genehmigung nicht zurückgesandt werden. Bei unberechtigter Rücksendung oder Annahmeverweigerung ohne unsere Zustimmung hat der Käufer – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grund der Rücksendung oder Annahmeverweigerung – die jede Art von dadurch entstandenen sonstigen Kosten, insbesondere Transportkosten, und darüber hinaus die Gefahr des Rücktransportes zu tragen.

3.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, übernommene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel oder Fehlmengen zu überprüfen und allfällige Mängel oder Fehlmengen unverzüglich, längstens jedoch binnen 12 Tagen nach Warenerhalt bzw. Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen berechtigen jedenfalls nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
3.5. Nach der Behebung der Mängel durch Verbesserung beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.

4. Produkthaftung

4.1. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden aus dem Titel des Produkthaftungsgesetzes, aus der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund ausländischer Produkthaftungsregelungen, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet. Insoweit der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an andere Unternehmer weiterveräußert, ist er verpflichtet, obigen Verzicht auch auf seine und allfällige weitere unternehmerische Vertragspartner zu überbinden. Insoweit eine solche Überbindung unterbleibt, verpflichtet sich der Vertragspartner, GIESSWEIN schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Haftbarmachung anfallen, zu übernehmen. Sollte der Ver-tragspartner seinerseits im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er GIESSWEIN gegenüber auf jeglichen Regress.

4.2. Ein Rückgriff der Vertragspartner gegen GIESSWEIN gemäß § 933b AGBG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Schadenersatzansprüche

5.1. Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir für Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Eine Haftung wegen entgangener Gewinne ist zur Gänze und für alle Fälle ausgeschlossen.

5.2. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch jedenfalls auf den vertragstypischen, für GIESSWEIN vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezah-lung des vereinbarten Kaufpreises unser Eigentum. Jede Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige dingliche Belastung dieser Ware zugunsten Dritter ist ohne unsere vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung oder sonstigem Zugriff Dritter auf von unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat uns der Käufer unverzüglich und schriftlich davon zu verständigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehaltseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufge-wendet werden müssen. Wir sind berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des dem Eigentumsvorbehalt zugrunde liegenden Kaufvertrages zurückzufordern, auch wenn der Käufer mit der Zahlung anderer als diese Waren betreffende Forderungen in Verzug gerät.

6.2. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Ge-schäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.

6.3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Bestellers die gesamte, noch offene Restschuld fällig zu stellen.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Ansichtsmuster und Auswahlsendungen werden dann in Rechnung gestellt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats zurückgestellt werden, soweit in einzelnen Geschäftsbeziehungen nicht eine davon abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Fest bestellte Muster werden nicht zurückgenommen.

7.2. Erfüllungsort ist Brixlegg. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und den zugrunde liegenden Verträgen ist das für Wien sachlich zuständige Gericht.

7.3. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder von allfällig zusätzlich getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen in dieser Verkaufsbedingung enthaltenen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.

7.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge

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